In Zeile 38 sind die anzurechnenden Steuern nach § 12 Abs. 1, 3 AStG einzutragen. Die Steueranrechnung erfolgt auf der Ebene des Organträgers. Bei Organschaftsketten sind auch die anrechenbaren Steuern der nachgelagerten Organgesellschaften zu erfassen. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

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