In dieser Zeile sind Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen stammen, als Zinserträge des Anlegers i. S. d. Zinsschranke.

Diese Zinserträge sind ebenso zu behandeln wie die in Zeile 28 eingetragenen Zinserträge, obwohl die Formulare dies nicht vollständig widerspiegeln. U. E. sind sie daher in Zeile 31 der Anlage OT zu übertragen, obwohl dort nicht auf Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG verwiesen wird. Von dort geht die Gesamtsumme der Zinserträge in Zeile 15 der Anlage Zinsschranke des Organträgers ein.

Die Differenz der Beträge in den Zeilen 27, 28 und 28a ergibt den "Zinssaldo", über dessen Abzugsfähigkeit auf der Ebene des Organträgers zu entscheiden ist.

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