Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, ist das Einkommen der Organgesellschaft nicht entsprechend zu vermindern, da die Ausgleichszahlungen nicht aus ihrem Einkommen gezahlt worden sind. Die Organgesellschaft muss aber die hierauf ruhende KSt-Steuerbelastung tragen, was das auf den Organträger zu übertragende Einkommen mindert. Diese Minderung um die KSt-Belastung ist in Zeile 202 einzutragen. Der Betrag kann nicht aus Zeile 16 der Anlage OG übernommen werden, sondern ist mit 3/17 der vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen zu berechnen. Einzelheiten Erl. zu Zeile 16 der Anlage OG.

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