Diese Zeilen sind nur auf den S. 2–4 des Vordrucks enthalten. In ihnen ist für die Prüfung, ob ein auf den 1.1.2020 zurückzubeziehender Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % vorliegt (Zeile 20), die Veränderung der Beteiligung im Laufe des Kalenderjahrs darzustellen.

Einzutragen sind die Erwerbe und Veräußerungen der Beteiligung, jeweils je Gesellschafter, sowie das Datum des jeweiligen Vorgangs und der betroffene Beteiligungsprozentsatz.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung bezieht sich die Rückwirkung auf den 1.1.2020 nur auf die erworbene Beteiligung, d. h. Auskehrungen auf eine zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Beteiligung von weniger als 10 % fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

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