Die Zeilen 16–24 dienen der Prüfung, wie hoch die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahrs (hier also am 1.1.2020) war. Die Ausschüttung ist nach § 8b Abs. 4 KStG nur steuerfrei, wenn die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 % betragen hat. Maßgebend ist immer dieser Zeitpunkt, auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Bei der Prüfung der Höhe der Beteiligung am 1.1.2020 ist die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG zu berücksichtigen. Daher sind auch Beteiligungen zu erfassen, die mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden. Nicht in den Zeilen 17–19 zu berücksichtigen ist dagegen § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG, wonach eine Beteiligung als bereits am 1.1.2020 bestehend gilt, wenn im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben worden ist; ein solcher Erwerb wird also auf den 1.1.2020 zurückbezogen. Dies wird erst ab S. 2 des Vordrucks in Zeile 20 bei der jeweiligen Kapitalgesellschaft berücksichtigt. Auch Beteiligungen, die im Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, sind in den Zeilen 17, 18 auf S. 1 nicht zu erfassen. Da sich Sonderbetriebsvermögen immer nur auf einen einzelnen Gesellschafter bezieht, erfolgt diese Eintragung ab S. 2 des Vordrucks in Zeile 19 in der nur für den einzelnen Gesellschafter geltenden Spalte.

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