In dieser Zeile sind die Gewinnausschüttungen einzutragen, die die Personengesellschaft direkt von der ausschüttenden Körperschaft bezogen hat und enthält auch die Ausschüttungen einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung, die an der gleichen Körperschaft besteht.

Zu erfassen sind auch fiktive Ausschüttungen in Höhe der offenen Rücklagen bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft nach § 7 UmwStG.

Stammen die Ausschüttungen von einer REIT-AG, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, sind diese grundsätzlich nicht in dieser Zeile zu erfassen, da sie i. d. R. nicht nach § 8b KStG steuerfrei sein können. Eine Ausnahme gilt nach § 19a REITG nur, wenn die Vorbelastung auf die Ausschüttungen mindestens 15 % beträgt und diese Belastung der deutschen Körperschaft- oder Einkommensteuer entspricht. In diesem Fall ist § 8b KStG anwendbar; die Ausschüttungen sind daher in Zeile 12 zu erfassen, um auf der Ebene des Gesellschafters über die Steuerfreiheit entscheiden zu können.

Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist der Bruttobetrag der Ausschüttung, also ohne Abzug der Kapitalertragsteuer, einzutragen (Zeile 15).

Auf S. 1 des Vordrucks sind die von der Personengesellschaft insgesamt erhaltenen Bezüge einzutragen. Auf den S. 2–4 enthält diese Zeile den auf den jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft entfallenden Anteil.

Nicht in dieser Zeile zu erfassen sind Einkünfte, die in der Anlage FE-OT einzutragen sind.

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