Leistet die entleihende Personengesellschaft die Vergütung nicht in Geld, sondern überlässt ihrerseits ertragbringende Wirtschaftsgüter, wird fingiert, dass ihr die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern weiterhin zuzurechnen sind, sie diese also versteuern muss, und dass sie diese Erträge als Vergütung an die überlassende Körperschaft leistet, die dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG).

In Zeile 9 sind in- und ausländische Erträge zu erfassen, die dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Einzutragen sind nur Vorgänge aus Sonderbilanzen. Die Eintragung entspricht der in Zeile 5 für die Gesamthandsbilanz.

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