Diese Zeile ist in Zusammenhang mit Zeile 5 zu sehen. Die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern können in- oder ausländische Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG oder in- oder ausländische Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG sein, die bei der überlassenden Körperschaft steuerfrei wären, soweit sie nicht nach § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind.
Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1, 2 KStG soll auch für die fiktiven Einnahmen nach § 8b Abs. 10 Satz 2 KStG gelten. Der danach steuerfrei bleibende Teil der in Zeile 5 erfassten Vermögensmehrungen ist daher in Zeile 6 einzutragen.
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