Diese Zeile gilt nur für Organgesellschaften, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist, soweit an ihr eine Körperschaft beteiligt ist.

Einzutragen sind die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG, nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG oder nach einem DBA steuerfreien Bezüge entsprechend Zeile 12, allerdings korrigiert um den Prozentsatz der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, über die die Gewinnausschüttungen bezogen werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus Zeile 62 des Vordrucks GewSt 1 A.

Handelt es sich um eine Organgesellschaft und ist Organträger eine Körperschaft, ist dem Organträger immer 100 % des Gewerbeertrags und damit auch der Gewinnausschüttung zuzurechnen, auch wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht 100 % beträgt. Da Minderheitsbeteiligungen nicht dazu führen, dass ihnen ein Anteil am Ergebnis der Organgesellschaft zugerechnet wird, braucht insoweit keine prozentuale Aufteilung zu erfolgen. Anders ist es aber, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist. Dann können an ihr Körperschaften und/oder natürliche Personen beteiligt sein. Daher ist zu ermitteln, welcher Prozentsatz der der Organgesellschaft zugeflossenen Gewinnausschüttungen auf Körperschaften entfällt. Dies wird ermittelt, indem in Zeile 13 der Anlage BEG der Betrag lt. Zeile 12 mit dem Prozentsatz aus Zeile 62 des Vordrucks GewSt 1 A multipliziert wird.

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