In dieser Zeile ist die Ziffer 1 einzutragen, wenn das stpfl. Unternehmen nach § 8 Abs. 9 KStG eine Spartentrennung vorzunehmen hat oder wenn es eine Organgesellschaft ist, bei deren unmittelbaren oder mittelbaren Organträger (bei Organschaftsketten) eine Spartentrennung vorzunehmen ist. Betroffen sind Kapitalgesellschaften, bei denen eine Sparte ein Dauerverlustgeschäft darstellt, wenn bei ihnen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Dauerverluste getragen haben. In diesem Fall greifen nicht die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung ein, vielmehr wird der Verlustabzug auf die jeweilige Sparte beschränkt. Ist das nicht der Fall, ist Ziffer 2 einzutragen. Bei den Kapitalgesellschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG führt das Unterhalten eines Dauerverlustgeschäftes nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Stattdessen ist der Verlustabzug auf die jeweilige Sparte beschränkt (Anlage ÖHK). Die danach erforderliche Aufteilung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Sparten erfolgt in der Anlage ÖHK, die auch die Spartenübersicht enthält.

Nähere Ausführungen zur Spartentrennung sind in den Erl. zur Anlage ÖHK enthalten.

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