In dieser Zeile sind Kapitaleinkünfte einzutragen, für die die pauschale Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG nicht gilt. Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist dies der Fall, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind bzw. ein Dritter, der die Kapitalerträge schuldet, auf eine nahe stehende Person des Steuerpflichtigen zurückgreifen kann. Außerdem sind die Kapitalerträge in Zeile 11a einzutragen, wenn der Antrag nach § 32d Abs. 2, Nr. 3 Satz 1 EStG gestellt worden ist.

In diesen Fällen sind die Einnahmen um Werbungskosten zu kürzen. Ein Pauschbetrag für Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen besteht nicht.

Die einzutragenden Einkünfte müssen um etwaige verrechenbare Verluste gemindert sein. Bei Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 EStG gilt nach § 8 Abs. 10 KStG die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht.

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