In Zeile 72 können Einkommensteile mit abweichenden Steuersätzen eingetragen werden. Ebenfalls anzugeben ist die Vorschrift, aus der sich der abweichende Steuersatz ergibt.

Möglich sind folgende abweichende Steuersätze:

  • Ausländische Einkünfte mit Pauschalierung der Körperschaftsteuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG. Da der Pauschalierungssteuersatz nach dem geltenden Pauschalierungserlass aber 25 % beträgt, hat er gegenüber dem Tarifsteuersatz zurzeit keine selbstständige Bedeutung.
  • Ermäßigter Steuersatz nach § 34b Abs. 1, 3 EStG für Kalamitäts-Holznutzungen.
  • Besonderer Steuersatz nach § 5 Abs. 1 ForstschädenAusglG, der auf den Steuersatz des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG verweist.
  • Ermäßigter Steuersatz nach § 4 der Wasserkraftwerksverordnung.

Außerdem kann nach § 23 Abs. 2 KStG i. V. m. § 51 Abs. 3 KStG ein abweichender Steuersatz aufgrund einer Rechtsverordnung gelten. Für den Vz 2019 ist eine solche Rechtsverordnung nicht ergangen.

In Zeile 72a ist der Teilbetrag aus dem zu versteuernden Einkommen (Zeile 70) anzugeben, der dem besonderen Steuersatz unterliegt, sowie die sich hieraus ergebende Körperschaftsteuer.

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