In Zeile 49 wird der Fall erfasst, dass übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist. Dann sind der Körperschaft die auf sie anteilig entfallenden positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum zuzurechnen, dürfen aber mit eigenen Verlusten nicht ausgeglichen werden. Der maßgebende Betrag ergibt sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Personengesellschaft. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Zeile 48 entsprechend.

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