In Zeile 45 sind die Ausgleichszahlungen einzutragen, die der Organträger geleistet hat. Diese Beträge hat die Organgesellschaft als eigenes Einkommen zu versteuern. Durch Eintragung in Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft wird die Ausgleichszahlung bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzugerechnet. Der zuzurechnende Betrag ergibt sich aus Zeile 15 der Anlage OG und ist gesondert festzustellen (bei einer Organträger-Personengesellschaft Zeile 9 der Anlage FE-OT).

Die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen sind in Zeile 24 der Anlage OT bei der Zurechnung des Einkommens beim Organträger abgezogen worden und haben über Zeile 25 der Anlage OT und Zeile 38 der Anlage ZVE das Einkommen des Organträgers gemindert. Damit wird eine Doppelerfassung der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bei Organträger und Organgesellschaft vermieden.

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