In dieser Zeile ist das Ergebnis der Höchstbetragsberechnung einzutragen.

Spenden und Beiträge sind höchstens in Höhe von 20 % des Einkommens bzw. 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar. Wird der Höchstbetrag mit 20 % des Einkommens ermittelt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage jeweils aus Zeile 32 der Anlage ZVE. Werden 4 ‰ der Umsätze, Löhne und Gehälter angesetzt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus Zeile 10 zuzüglich der Beträge in Zeile 11.

Der sich in Zeile 7 ergebende Betrag der im Vz 2019 abzugsfähigen Zuwendungen ist jeweils nach Zeile 34 der Anlage ZVE zu übertragen. Dort werden die abzugsfähigen Spenden bei der Einkommensermittlung abgezogen.

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