In den Zeilen 1–42 sind Angaben zu den Tätigkeiten der Wirtschaftsförderungsgesellschaft zu machen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Tätigkeit über den steuerlich zulässigen Bereich hinausgeht oder nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG nennt als begünstigte Tätigkeiten Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Altlastsanierung. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Auch vergleichbare Maßnahmen können unter die Steuerbefreiung fallen. Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft muss unmittelbar und direkt auf die Förderung der Wirtschaft gerichtet sein. Maßnahmen, die nur mittelbar die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen, genügen nicht.[1]

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