In dieser Zeile sind die der Eintragung in Zeile 30 entsprechenden Zinserträge der Organgesellschaft zu erfassen, die sich aus Zeile 28 der Anlage OG ergeben. Ebenfalls zu übernehmen sind die Werte aus Zeile 28a der Anlage OG.[1] Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Die Differenz der Beträge in den Zeilen 30 und 31 ergibt den "Zinssaldo", über dessen Abzugsfähigkeit auf der Ebene des Organträgers zu entscheiden ist. Die Zinserträge aus Zeile 31 sind nach Zeile 15 der Anlage Zinsschranke des Organträgers zu übertragen.

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