Die Zeilen 30–32 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1]

Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschaften sind daher dem Organträger zuzurechnen. Es wird auf der Ebene des Organträgers entschieden, in welcher Höhe die Zinsaufwendungen abzugsfähig sind. Zu diesem Zweck werden diese Daten gesondert nach § 14 Abs. 5 KStG festgestellt.

Zu berücksichtigen sind in den Zeilen 30–32 auch die Besteuerungsgrundlagen bei Organschaftsketten, also auch die Besteuerungsgrundlagen von nachgeschalteten Organgesellschaften.

Die Werte entsprechen, mit Ausnahme der Werte von nachgeschalteten Organgesellschaften, den Eintragungen in den Zeilen 27–29 der Anlage OG.

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