In dieser Zeile ist nachrichtlich die Höhe der Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen oder Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG). Gehört der Betrieb in diesem Fall zu einem Konzern, ist der Eigenkapitalvergleich nicht zulässig (§ 8a Abs. 3 KStG).[1] Die Eintragung in die Zeile 41 der Anlage OT ermöglicht die Feststellung auf der Ebene des Organträgers, ob die 10 %-Grenze eingehalten ist oder nicht. Die Eintragung entspricht dem Wert in Zeile 30 der Anlage OG.

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