Für die Ermittlung des Höchstbetrags der anzurechnenden ausländischen Steuern ist die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft erforderlich. Zu diesem Zweck wird in Zeile 26 der Anlage OT die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft ausgewiesen. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

In diesem Betrag darf der von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Einkommensteil (Ausgleichszahlungen, Zeile 14 der Anlage OG; Übertragungsgewinn, Zeile 17 der Anlage OG) nicht enthalten sein.

Der Betrag ergibt sich aus Zeile 32 der Anlage ZVE abzüglich der Beträge der Zeilen 14 und 17 der Anlage OG der Organgesellschaft. Ist eine Personengesellschaft Organträger, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist, ergeben sich die Werte aus Zeile 11 der Anlage FE-OT.

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