In dieser Zeile ist die Höhe der Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen oder Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG). Gehört der Betrieb in diesem Fall zu einem Konzern, ist der Eigenkapitalvergleich nicht zulässig (§ 8a Abs. 3 KStG).[1] Die Eintragung in Zeile 30 der Anlage OG ermöglicht die Feststellung auf der Ebene des Organträgers, ob die 10 %-Grenze eingehalten wird oder nicht. Der Betrag ist zu diesem Zweck in Zeile 38 der Anlage Zinsschranke des Organträgers zu berücksichtigen.

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