Diese Zeilen dienen der Sicherstellung der Körperschaftsteuererhöhung in folgenden Fällen:

  • Umwandlung der Körperschaft in eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person (einschließlich Verschmelzung, Auf- und Abspaltung, Formwechsel);
  • Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsleitung ins Ausland;
  • Vermögensübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige (d. h. ausländische) Körperschaft.

In diesen Fällen kann die spätere Verwendung des EK 02 nicht mehr geprüft und eine Körperschaftsteuererhöhung nicht mehr sichergestellt werden. Deswegen erfolgt eine Art Schlussbesteuerung. Nach einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft kann keine Körperschaftsteuererhöhung mehr erfolgen, weil eine Personengesellschaft kein EK 02 ausweisen kann. Bei einer Vermögensübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann keine Körperschaftsteuererhöhung aufgrund von Ausschüttungen erfolgen, weil diese Körperschaften entweder keine Ausschüttungen vornehmen können oder dies regelmäßig nicht tun.[1] Bei der Sitzverlegung einer Körperschaft in das Ausland oder einer Vermögensübertragung auf eine ausländische Körperschaft endet die Besteuerungshoheit der Bundesrepublik.

Bei der Schlussbesteuerung wird die Vermögensübertragung so behandelt, als ob eine Gewinnausschüttung vorgenommen worden wäre, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führt. Damit treten die gleichen Folgen ein wie bei einer Ausschüttung des ausschüttbaren Eigenkapitals.

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