Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das herabgesetzte Nennkapital, soweit es in das steuerliche Eigenkapitalkonto eingestellt worden ist, an die Anteilseigner ausgezahlt worden sein kann (zur Behandlung der aus dem Sonderausweis stammenden, an die Anteilseigner ausgezahlten Beträge Zeile 27). Dies wird in den Zeilen 31, 32 berücksichtigt.

Soweit der ausgezahlte Betrag aus anderem als im Sonderausweis enthaltenem Nennkapital besteht, ist er in Zeile 29 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden. Das ist unrichtig, soweit dieser Betrag an die Anteilseigner ausgezahlt worden ist. Er ist dann im Vermögen der Körperschaft nicht mehr vorhanden und darf daher auch nicht mehr im steuerlichen Einlagekonto erfasst werden. Zur Korrektur ist der Teil des Nennkapitals, der an Anteilseigner ausgezahlt wurde und nicht aus dem Sonderausweis stammt, vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen. Um dies zu ermitteln, ist der an die Anteilseigner ausgezahlte Betrag in der Vorspalte der Zeile 31 einzutragen.

Eine Kapitalherabsetzung mit Auszahlung an die Anteilseigner ist immer aus dem (positiven) Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu finanzieren, nicht aus einem ausschüttbaren Gewinn. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, wonach die vorrangige Verrechnung mit dem ausschüttbaren Gewinn bei Rückzahlung von Nennkapital nicht gilt.

Ein Abzug des an die Anteilseigner ausgekehrten Betrags kommt laut Finanzverwaltung[1] nur in Betracht, wenn die Auszahlung an die Anteilseigner bereits im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war; eine erst später beschlossene Auskehrung an die Anteilseigner ist als Gewinnausschüttung nach Zeile 18 zu behandeln. In Zeile 31 sind daher nur diejenigen Herabsetzungsbeträge einzutragen, bei denen die Auszahlung an die Anteilseigner schon im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war. Der darüber hinausgehende Betrag ist in Zeile 29 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden und verbleibt dort.

Im Falle einer Liquidation sind die Beträge um eine Schlussauskehrung zu verringern. Die Schlussauskehrung wird in Zeile 121 als letzte Möglichkeit der Nutzung des steuerlichen Einlagekontos erfasst. Die Auszahlung an die Gesellschafter kann eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG auslösen, wenn der Stpfl. zu den in § 34 Abs. 14 KStG genannten Körperschaften gehört und beantragt hat, noch das bisherige Recht nach § 38 Abs. 13 KStG anzuwenden. In diesem Fall ist der Betrag in Zeile 3 des Vordrucks KSt 1 F – 38 zu übertragen.

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