In dieser Zeile ist anzugeben, wie das Kassenvermögen im Einzelnen angelegt und sichergestellt ist. Dazu sind die einzelnen Vermögensanlagen aufzuführen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG muss die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Kassenvermögens für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert sein.[1] Das Vermögen darf nur im Rahmen einer Vermögensverwaltung angelegt werden. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, insbesondere die Beteiligung an Mitunternehmerschaften, umfangreiche Wertpapiergeschäfte, eine gewerbliche Grundstücksvermietung oder ein gewerblicher Grundstückshandel schließen die Steuerbefreiung aus.

Der Vordruck sieht nur Angaben für eine einzige Anlage vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erl. zu Zeile 9.

[1] Vermögens- und Einkünftebindung; hierzu Drüen G., in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 84 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge