In Zeile 161 sind sog. Teilfreistellungsgewinne/-verluste einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 6 InvStG) und für die eine (Teil-)Freistellung gem. § 20 InvStG in Anspruch genommen wird.

Für die Ermittlung des Gewinns vgl. die Erläuterungen zu Zeile 160.

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