In dieser Zeile wird der steuerfreie Übernahmegewinn ermittelt, der gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vollständig steuerbefreit ist (d. h. nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG eine Hinzurechnung von 5 % nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach sich zieht). Es ist der Übernahmegewinn, soweit der "übernehmende Rechtsträger" nicht an dem Übertragenden beteiligt ist. Dazu ist der in Zeile 70b eingetragene Übernahmegewinn um den steuerfreien Betrag aus Zeile 70c zu kürzen.

Sind mehrere Verschmelzungen in dem Vz 2019 erfolgt, bei denen der Steuerpflichtige jeweils aufnehmender Rechtsträger ist, ist diese Berechnung auf einem gesonderten Blatt für jede Verschmelzung vorzunehmen. Die Summe ist dann in Zeile 70d einzutragen.

Der Betrag in Zeile 70d ist nur nachrichtlich zu erfassen. Ein Abzug vom Einkommen erfolgt erst in Zeile 70h.

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