Diese Zeile ist in Zusammenhang mit Zeile 5 zu sehen. Die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern können in- oder ausländische Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG oder in- oder ausländische Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG sein, die bei der überlassenden Körperschaft steuerfrei wären, soweit sie nicht nach § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind.

Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1, 2 KStG soll auch für die fiktiven Einnahmen nach § 8b Abs. 10 Satz 2 KStG gelten. Der danach steuerfrei bleibende Teil der in Zeile 5 erfassten Vermögensmehrungen ist daher in Zeile 6 einzutragen. Er wird in Zeile 105 der Anlage GK der beteiligten Körperschaft übertragen, um dort bei der Einkommensermittlung abgezogen zu werden.

Ist die an der Personengesellschaft beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, ist der Betrag auch in Zeile 14 der Anlage OT zu übertragen, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer, jedoch in Zeile 14a der Anlage OT, wenn der Organträger der Einkommensteuer unterliegt.

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