Leistet die entleihende Personengesellschaft die Vergütung nicht in Geld, sondern überlässt ihrerseits ertragbringende Wirtschaftsgüter, wird fingiert, dass ihr die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern weiterhin zuzurechnen sind, sie diese also versteuern muss, und dass sie diese Erträge als Vergütung an die überlassende Körperschaft leistet, die dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG).

In Zeile 5 sind diese Erträge aus in- und ausländischen Wirtschaftsgütern zu erfassen, um dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt zu werden. Einzutragen sind aber nur Vorgänge aus dem Gesamthandsvermögen.

Der Betrag aus Zeile 5 ist nach Zeile 104 der Anlage GK der beteiligten Körperschaft zu übertragen. Ist die Körperschaft Organgesellschaft, erfolgt keine Eintragung in der Anlage OT, weil es sich bei den Beträgen der Zeile 5 sowohl um steuerpflichtige als auch um steuerfreie fiktive Erträge handelt. In die Anlage OT müssen nur die steuerfreien Erträge zur Durchführung der Bruttobesteuerung eingetragen werden; das sind nicht die Beträge aus Zeile 5, sondern die aus Zeile 6. Für die Beträge in Zeile 5 genügt auch bei Organgesellschaften die Übernahme in die Anlage GK.

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