In dieser Zeile sind Finanzierungsaufwendungen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG einzutragen, die mit den Gewinnausschüttungen nach Zeile 6 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese Finanzierungsaufwendungen sind nach § 8 Nr. 2a Satz 3, Nr. 7 Satz 2 und Nr. 8 Satz 2 GewStG von dem Kürzungsbetrag abzuziehen. Dafür erfolgt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

Diese Finanzierungsaufwendungen sind in dem Betrag der hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen der Zeile 41 bzw. 48 des Vordrucks GewSt 1 A enthalten, werden in Zeile 67 des Vordrucks GewSt 1 A aber aus dem Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG herausgerechnet.

Zeile 8 gilt für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften uneingeschränkt, da bei ihnen auf jeden Fall eine Kürzung erfolgen muss, da in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG 60 % der Gewinnausschüttung enthalten sind. Körperschaften haben diese Zeile jedoch nur auszufüllen, wenn eine Kürzung zu erfolgen hat. Das ist nur der Fall, wenn Zeile 16 auszufüllen ist, d. h. wenn die Beteiligung die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG erfüllt (Zeile 7), nicht aber die Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG (Zeile 14). Nur in diesem Fall ist die Gewinnausschüttung in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG enthalten, so dass eine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge