In diese Zeilen sind für den Organträger die Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer einzutragen, die von seiner Organgesellschaft erzielt werden. Die Beträge sind der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Organgesellschaft zu entnehmen, d. h. den Zeilen 27–30 der Anlage AESt der Organgesellschaft.

Der Vordruck des Organträgers nimmt auch die Daten der Organgesellschaften auf. Dazu dienen die Zeilen 36–40. Er unterscheidet dabei, ob es sich bei dem Organträger um eine Körperschaft (Zeilen 36, 38 und 39) oder um einen Steuerpflichtigen handelt, der der Einkommensteuer unterliegt (Zeilen 37, 38 und 40). Die gesonderte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für jede Organgesellschaft und die Zurechnung dieser Besteuerungsgrundlagen in Zeile 38 der Anlage ZVE des Organträgers betreffen nur die Einkommensermittlung. Bei den Zeilen 36ff. der Anlage AESt geht es aber nicht um die Einkommensermittlung, sondern um die Anrechnung von Steuern. Steuern der Organgesellschaften, die nach § 19 Abs.1 KStG auf der Ebene des Organträgers anzurechnen sind, werden deshalb beim Organträger nur erfasst, wenn sie in die Zeilen 36ff. des Vordrucks AESt des Organträgers einbezogen werden.

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