Diese Zeile ist nur bei einer Organgesellschaft auszufüllen, wenn der Organträger keine Körperschaft ist und damit der Einkommensteuer unterliegt. In diesem Fall ist die Steuer einzutragen, die statt angerechnet zu werden, abgezogen werden soll gem. § 34c Abs. 2 EStG.

Vgl. zu weiteren Ausführungen Zeile 42.

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