In Zeile 30a ist der Betrag der fiktiven ausländischen Steuer anzugeben. Dieser Betrag ist nicht in der anrechenbaren Steuer lt. Zeile 28 enthalten, da eine fiktive Steuer keine auf die Erträge "entfallende ausländische Steuer" ist. Auch fiktive ausländische Steuer kann angerechnet werden. Allerdings kann fiktive Steuer nicht von der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden.

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