In diese Zeile ist der Betrag der gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünfte und Veräußerungsgewinne einzutragen. Steuerfrei gem. § 8b KStG können Einkünfte in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 KStG sein, die nicht gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind (d. h. keine Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen). Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen.

Sofern die Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG nicht erfüllt sind und diese Einkünfte daher steuerpflichtig sind, sind sie nicht über Zeile 3 aus den ausländischen Einkünften auszuscheiden. Aufgrund der Steuerpflicht im Inland kann auch eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallende deutsche Steuer erfolgen.

Ebenfalls in Zeile 3 einzutragen, sind Veräußerungsgewinne, die gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind. Diese sind gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Gewinnminderungen (z. B. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf) einzutragen.

Auch insoweit kann aufgrund der Steuerfreiheit dieser Gewinne keine Steueranrechnung erfolgen.

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