Der Vordruck ist als Anlage zu der Steuererklärung KSt 1 sowie der Feststellungserklärung im Rahmen einer Organschaft gem. § 14 Abs. 5 KStG konzipiert und entlastet die Steuererklärung. Er nimmt die für die Berücksichtigung ausländischer Steuer erforderlichen Informationen auf. Bei beschränkt Stpfl. wird die Anlage AESt jedoch nur benötigt, wenn einer inländischen Betriebsstätte des beschränkt Stpfl. ausländische Einkünfte zuzuordnen sind. Nur dann kommt nach § 50 Abs. 3 EStG eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer in Deutschland in Betracht. Soweit ein Abzug anrechenbarer ausländischer Steuern als Betriebsausgabe erfolgt, ist das Ergebnis der Anlage AESt (Zeilen 41, 42) in Zeile 20 der Anlage ZVE zu übernehmen.

Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage AESt auszufüllen.

Die Anlage erfasst 2 Fallgruppen:

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