Leitsatz

Die Leistungen eines Theaterchoreographen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern sind mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Er ist weder "ausübender Künstler" noch unterliegen die Choreographien dem Urheberrechtsschutz.

 

Sachverhalt

Ein Theaterchoreograph schloss mit mehreren Theatern Verträge über die Einstudierung von Choreographien und künstlerischen Kampfszenen für einzelne Theaterproduktionen ab. Dabei übertrug er den Theatern auch die Aufführungsrechte für eine unbegrenzte Zahl von Aufführungen.

Gemäß den Umsatzsteuererklärungen setzte die Finanzverwaltung die Steuer für diese Leistungen mit dem Regelsteuersatz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragte der Kläger unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Gleichbehandlung von Solisten mit Gruppen von Künstlern die Festsetzung der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ("ausübender Künstler") bzw. nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ("Einräumung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz"). Die Finanzverwaltung sah weiterhin Leistungen an, die unter den Regelsteuersatz fallen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Klage als zulässig aber unbegründet an. Das Gericht stellt zwar zutreffend fest, dass die Versagung der Steuerermäßigung nicht mehr damit begründet werden kann, dass der Choreograph als Einzelkünstler angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] können Solisten grundsätzlich beim ermäßigten Steuersatz nicht anders behandelt werden als Gruppen von Künstlern.

Der ermäßigte Steuersatz kommt aber beim Kläger deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dieser Tätigkeit nicht um - mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare - Darbietungen eines ausübenden Künstlers handelt. Der Choreograph hat zwar im Rahmen seiner Tätigkeit an Theateraufführungen als ausübender Künstler mitgewirkt, er hat jedoch als Choreograph von Kampfszenen nicht selbst ein künstlerisches Werk - wie nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erforderlich - dargeboten. Nach Auffassung des Gerichts fallen unter die ermäßigt zu besteuernden Leistungen nur die Auftritte gegenüber dem Publikum.

Eine Ermäßigung des Steuersatzes kommt auch nicht wegen einer Übertragung von Urheberrechten in Betracht. Zwar hat sich der Kläger in seinen Verträgen gegenüber den Theaterbetreibern dazu verpflichtet, der jeweiligen Bühne auch die Aufführungsrechte an seinen Choreographien der Kampfkunst für eine unbegrenzte Zahl von Aufführungen zu überlassen. Es handelt sich dabei aber um bloße Nebenleistungen zu der Hauptleistung, die Choreographie und die Kampfszenen mit den Schauspielern in Trainingsstunden einzustudieren. Um zu einer Steuerermäßigung zu kommen, muss die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis vorliegt. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg[2] unterliegt auch die Leistung eines Regisseurs dem ermäßigten Steuersatz. Zwar hat das FG Düsseldorf - im Einklang mit den Beteiligten - festgestellt, dass die Leistung des Choreographen der Leistung eines Regisseurs vergleichbar ist, hat aber die Rechtsfolge des FG Berlin-Brandenburg nicht geteilt.

Wegen der derzeit unklaren Rechtslage sollten derzeit alle vergleichbaren Verfahren offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010, 5 K 1072/08 U

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