Leitsatz

Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung unterliegen nicht der Lohnsteuerabzugspflicht, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Erhält der Arbeitnehmer Leistungen aus der Versicherung, muss er diese grundsätzlich als Arbeitslohn versteuern. Die Steuerpflicht entfällt, wenn sich durch die Versicherungsleistungen ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfüllt. Eine ermäßigte Besteuerung der Versicherungsleistung als Entschädigung kommt nicht in Betracht, da keine Eigenversicherung des Arbeitnehmers vorliegt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls einen Einnahmeausfall erlitten hat, der durch die Versicherungsleistungen ausgeglichen wird.

 

Sachverhalt

Der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, erlitt auf einer beruflich veranlassten Auslandsreise einen Unfall, wodurch seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Infolgedessen erhielt er aus der Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hatte, einen Betrag von 300.000 DM. Die Versicherungsbeiträge waren zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden, da nur der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben konnte. Das Finanzamt behandelte die Versicherungsleistung als steuerpflichtigen Arbeitlohn. Der dagegen erhobene Einspruch hatte ebenso wie die Klage keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei der Versicherungsleistung um eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste steuerpflichtige Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Leistet der Arbeitgeber Beiträge an eine Versicherung, die dem Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung einräumt, so sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers kein Arbeitslohn und damit für den Arbeitnehmer nicht steuerbar. Zur Steuerpflicht kommt es erst beim Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, es sei denn, es liegt ein Schadensanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vor, der mit der Versicherungsleistung abgegolten wird. Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 24 Nr. 1 EStG kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht um eine Eigenversicherung des Arbeitnehmers handelt, d. h. dem Arbeitnehmer stehen keine unmittelbaren Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: VI R 9/05). Es bleibt daher noch abzuwarten, wie die Streitfrage höchstrichterlich geklärt wird. Arbeitnehmer, die vergleichbare Versicherungsleistungen erhalten und diese als Arbeitslohn versteuert haben, sollten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch erheben. Die Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren aufmerksam machen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.11.2004, 12 K 5350/01

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