(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium[1] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministerium; Bis 27.02.2012: Finanzministerium] erläßt. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 3Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes[2] [Bis 31.12.2010: § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes] gleich.

 

(2) 1Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Anordnungen im Rahmen der Ausbildung 50 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. 2Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. 3Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten bei Verheirateten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz[3] oder diesen gleichgestellten Beamten.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2011.

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