Rz. 71

[Autor/Stand] Verfahrensrechtlich wirkt sich die Abweichung des Freistaat Sachsen allein im Steuermessbetragsverfahren aus, das seinerseits nach den bundesrechtlichen Regelungen (§§ 1621 GrStG) folgt. Das Steuermessbetragsverfahren schließt mit dem Erlass des Steuermessbetragsbescheids, mit dem der Grundsteuermessbetrag insb. für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 27 GrStG) durch die Gemeinden (Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes, § 25 GrStG) bindend festgestellt wird (§ 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO). Der Steuermessbetragsbescheid bildet insoweit einen Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) gegenüber dem Grundsteuerbescheid als Folgebescheid (§ 182 Abs. 1 AO).

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Auf das vorgeschaltete Grundsteuerwertverfahren und den Grundsteuerwertbescheid (§ 219, §§ 221229 BewG) hat die Abweichung durch den Freistaat Sachsen keine Auswirkungen. Wird ein Grundsteuerwert neu festgestellt (vgl. §§ 221, 222, 225 BewG), ist die im Freistaat Sachsen abweichende Steuermesszahl auf den neuen Grundsteuerwert im Steuermessbetragsverfahren anzuwenden und der bisherige Steuermessbetragsbescheid durch Neufestsetzung zu ändern (vgl. §§ 16, 17 GrStG).

 

Rz. 73– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Desens, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Desens, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Desens, Stand: 01.01.2022

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