Rz. 2

[Autor/Stand] Im Gesetzesentwurf der Sächsischen Staatsregierung vom 2.10.2020 (LT-Drucks. 7/4095) war ursprünglich vorgesehen, die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke unangetastet zu lassen und allein bei der Steuermesszahl für sog. Wohngrundstücke bei 0,36 Promille und für sog. Nichtwohngrundstücke bei 0,72 Promille abweichende Zahlen festzulegen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Nach der ersten Beratung im Sächsischen Landtag wurde der Gesetzesentwurf dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen, in dem am 13.11.2020 eine öffentliche Sachverständigenanhörung stattfand[3]. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses vom 9.12.2020[4] sah vor, den Gesetzesentwurf unverändert zur Zustimmung zu empfehlen. Die Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD brachten am 1.2.2021 einen Änderungsantrag in den Sächsischen Landtag ein[5], in dem auch die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) abweichend auf 0,36 Promille festgelegt werden sollte. Im Anschluss an die zweite Beratung im Sächsischen Landtag am 3.2.2021[6] wurde das Sächsische Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform vom Sächsischen Landtag beschlossen und am 26.2.2021[7] verkündet.

[Autor/Stand] Autor: Desens, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Desens, Stand: 01.01.2022
[3] Sächs. Landtag, Haushalts- und Finanzausschuss (HFA), Wortlautprotokoll mit Anhängen, Apr HFR 7/02-14-A, abrufbar unter: https://edas.landtag.sachsen.de.
[4] Sächs. LT-Drucks. 7/4798, S. 2, abrufbar unter: https://edas.landtag.sachsen.de.
[5] Sächs. LT-Drucks. 7/5395, S. 2, abrufbar unter: https://edas.landtag.sachsen.de.
[6] Sächs. Landtag, Plenarprotokoll 7/22, S. 1410-1420, abrufbar unter: https://edas.landtag.sachsen.de.
[7] Sächs. GVBl. 2021, S. 242.

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