Rz. 122

[Autor/Stand] Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) sieht das GrStG-Saar keine vom Bundesmodell abweichende Grundsteuermesszahl vor. Insoweit gilt für den Wirtschaftsteil der im Saarland belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die bundesgesetzliche Messzahl nach § 14 GrStG in Höhe von 0,55 Promille. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 14 GrStG.

 

Rz. 123– 127

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024

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