Rz. 73

[Autor/Stand] Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer für Zwecke des Grundvermögens weicht in Hessen deutlich vom Bundesrecht ab. Das Landesrecht ist hier (nur) zweistufig angelegt (Rz. 445). Gegenüber dem Bundesgesetz entfällt die Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG. Die Bemessungsgrundlage – konkret der Grundsteuermessbetrag – wird stattdessen in einem Schritt ermittelt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HGrStG) und im Wege der Veranlagung festgesetzt (§ 2 Abs. 5 und §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO).

Auf der zweiten Verwaltungsstufe setzt die hebeberechtigte hessische Gemeinde die Grundsteuer durch Anwendung ihres Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag fest (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 GrStG), ebenso wie es im Bundesrecht auf der dritten Stufe geschieht (Rz. 482).

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Anders als das Bundesrecht kennt die landesgesetzliche Grundsteuer keine Fortschreibungsgrenzen, sondern der Steuermessbetrag wird durch Neuveranlagungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HGrStG) auch bei kleinsten Änderungen zwischen den Hauptveranlagungszeitpunkten aktualisiert (Rz. 341 ff.).

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Hauptveranlagungen für das Grundvermögen finden in Hessen alle 14 Jahre statt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HGrStG). Nach dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2022 wird folglich die nächste Hauptveranlagung auf den 1.1.2036 durchgeführt. Veränderungen am Grundstück innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes infolge von baulichen Maßnahmen oder Nutzungsänderungen werden durch Neu- oder Nachveranlagungen bzw. Aufhebungen (§§ 9 bis 11 HGrStG) anlassbezogen berücksichtigt. Die Hauptveranlagung dient (nur) dazu, der Berechnung des Faktors (§ 7 HGrStG) aktualisierte Bodenrichtwerte zugrundzulegen. Die Bodenrichtwerte am jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunt bleiben nämlich über den gesamten Hauptveranlagungszeitraum auch bei Neu- oder Nachveranlagungen maßgeblich (§§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 3 HGrStG). Weil der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass das Verhältnis der Bodenrichtwerte zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde auch über einen längeren Zeitraum recht stabil bleibt und somit nicht zu signifikanten Änderungen der Steuermessbeträge führen wird, erachtet er den 14-Jahres-Zeitraum für eine allgemeine turnusmäßige Aktualisierung als ausreichend (vgl. Rz. 325 f.).[4]

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[4] Gesetzesentwurf der Hess. Landesregierung v. 14.9.2021 – HGrStG –, LT-Drucks. 20/6379, S. 21, Einzelbegründung zu § 8 Abs. 1 HGrStG.
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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