Rz. 15

[Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens auch verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufigen Verwaltungsverfahrens tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren (Rz. 445, Rz. 73). Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten (§§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG). Mit anderen Worten wird beim Flächen-Faktor-Verfahren auf nur einer Verwaltungsstufe die landeseinheitliche Bemessungsgrundlage ermittelt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HGrStG) und der sich aus dieser Ermittlung (dazu Rz. 190 ff.) ergebende Grundsteuermessbetrag sodann im Wege der Veranlagung festgesetzt (§ 2 Abs. 5 und §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO, Rz. 448 ff.). Zum Rechtsweg Rz. 442 ff., zum Rechtsschutz Rz. 490 ff.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Auf der zweiten Verwaltungsstufe setzt die hebeberechtigte hessische Gemeinde die Grundsteuer durch Anwendung ihres Hebesatzes auf der Grundlage des bindenden Grundsteuermessbetrags fest (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 GrStG, Rz. 482). Zum Rechtsschutz Rz. 500 ff.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge