Rz. 36

[Autor/Stand] Der zusätzliche Lagefaktor (Rz. 14, Rz. 48 ff.) zur Bemessung der Hessischen Grundsteuer führt nicht zu einem Misch- bzw. Kombinationsmodell[2] (VerfR GrStG Rz. 38) mit Äquivalenz- und Wertkomponenten.[3] Der Lagefaktor ergänzt die Flächenberechnung und führt damit ggf. zu einer (gedämpften, Rz. 53) Minderung oder Erhöhung des Ergebnisses des "reinen" Flächenmodells (Rz. 45 ff.). Damit präzisiert der ergänzende Lagefaktor den bereits in den Flächenmerkmalen zum Ausdruck kommenden Äquivalenzgedanken. Denn dadurch, dass der Lagefaktor nicht unmittelbar auf den Bodenwert des Grundstücks, sondern auf die Lagerelation (Bodenrichtwert zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde) abstellt, fließt dieser nicht als Wertkomponente, sondern nur als Indiz für den Zugang zu kommunalen Leistungen in die Bemessungsgrundlage ein (Rz. 48). Folglich setzt sich der Äquivalenzgedanke im Lagefaktor konsequent fort.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Ablehnend gegenüber Mischmodellen: Freund, FR 2019, 931 (938, 940); zustimmend gegenüber Mischmodellen: Kirchhof, DStR 2018, 2661 (2669 f.); Kirchhof, DStR 2020, 1073 (1080 ff.).
[3] A.A. Löhr, BB 2020, 1687 (1692); Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht24, Rz. 16.38.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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