Rz. 95

[Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes aufgrund der (überlagernden) Landesgesetzgebung im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes (Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer, Rz. 82, Rz. 85) nicht zur Anwendung kommen (Rz. 96 f.). Folglich kommen im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes nur diejenigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Anwendung, die in § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG ausdrücklich in Bezug genommen worden sind.

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Wegen der landesrechtlichen Ersetzung des § 13 Satz 2 GrStG durch §§ 4, 5 und 7 HGrStG und des Fehlens einer gesonderten Feststellung von Grundstückswerten (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, Rz. 445 f., Rz. 452) wurden die bundesgesetzlichen Verweisungen auf das Bewertungsgesetz für den Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes insgesamt gekappt. Mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Landesrechts sorgt dafür, dass die bundesrechtlichen Transfervorschriften in das Bewertungsgesetz (Verweisungsnormen) landesrechtlich keine Anwendung finden.

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Aus Gründen der Rechtssicherheit war es zudem notwendig, durch § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) zur Anwendung zu bringen. Denn es ist unklar, ob die allgemeinen Bewertungsvorschriften bereits durch § 1 Abs. 1 BewG unmittelbar auch für Zwecke des Hessischen Grundsteuergesetzes anzuwenden wären. Zwar gelten diese Vorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben. Dies gilt aber nur dann, wenn sie durch Bundesrecht geregelt sind. Nachdem die Besteuerung der Grundstücke des Grundvermögens aber teilweise durch abweichendes Landesrecht geregelt wird (HGrStG), kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BewG erfüllt sind (zur vergleichbaren Problematik der Anwendbarkeit der Abgabenordnung, Rz. 135). Die Unsicherheit wird durch die landesrechtliche Anwendbarkeitserklärung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) beseitigt.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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