Rz. 290

[Autor/Stand] Die in § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG bundesgesetzlich aus sozialen Gründen geregelten Ermäßigungen der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke[2] finden auch im hessischen Landesrecht Anwendung. Dabei verweist das Landesrecht statisch (Rz. 26) auf die bundesgesetzliche Regelung in der am 24.12.2021 geltenden Fassung. Künftige Änderungen dieser Bundesvorschrift wirken sich daher in Hessen nicht aus.

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber hat keine Aussage getroffen, ob sich die Ermäßigung nur auf die Steuermesszahl für die Flächenbeträge für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 HGrStG) beziehen soll oder auch auf die Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den dazugehörigen Grund und Boden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 HGrStG). Da sich die Ermäßigung im Bundesrecht auch auf den Anteil des Grund und Bodens auswirkt – denn dieser wird dort nicht aus dem Grundsteuerwert herausgerechnet (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 13 Satz 2 GrStG) – sollte dies auch im Landesrecht so gehandhabt werden. Hätte der Landesgesetzgeber die Ermäßigung der Steuermesszahl auf die Flächenbeträge für zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen beschränken wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen, so wie er es bei den Kulturdenkmälern in Abs. 3 getan hat.

 

Rz. 292

[Autor/Stand] Die Ermäßigung beträgt 25 Prozent – also ein Viertel – und nicht etwa 25 Prozentpunkte. Dies hat zur Folge, dass sich die Steuermesszahl für die begünstigten Gebäudeflächenbeträge auf 52,5 Prozent (70 % –[25 % von 70 %]) und für die begünstigten Flächenbeträge für den Grund und Boden auf 75 Prozent (100 % – [25 % von 100 %]) reduziert.

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Für die sicher seltenen Fälle, in denen eine Ermäßigung der Steuermesszahl für einen Gebäudeflächenbetrag "Wohnen"gleichzeitig nach Abs. 3 (Kulturdenkmal) und nach Abs. 4 zu gewähren ist, fehlt eine ausdrückliche Regelung, wie die anzuwendende Messzahl zu berechnen ist. Da aber sowohl Abs. 3 als auch die über Abs. 4 maßgeblichen Bundesregelungen des § 15 Abs, 2 und 4 GrStG eine Ermäßigung der "Steuermesszahl(en)" vorsehen und dazu jeweils auf die ursprüngliche Messzahl – § 6 Abs. 1 und 2 HGrStG und § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GrStG – verweisen, sollte sich die "doppelt ermäßigte" Steuermesszahl wie folgt ergeben:

 
  Steuermesszahl
Steuermesszahl nach § 6 Abs. 2 HGrStG 70 Prozent
Ermäßigung nach § 6 Abs. 3 HGrStG um 25 % = um ein Viertel – 17,5 Prozent
Zwischenergebnis 52,5 Prozent
Ermäßigung nach § 6 Abs. 4 HGrStG um 25 % = um ein weiteres Viertel und zwar bezogen auf die ursprüngliche Messzahl von 70 Prozent – 17,5 Prozent
Anzuwendende Steuermesszahl 35 Prozent

Diese Methode ist für die Steuerpflichtigen zudem günstiger, als die zweite Ermäßigung auf Grundlage der bereits ermäßigten Messzahl zu berechnen. Sie betrüge dann nämlich ein Viertel von 52,5 Prozent und damit "nur" 13,125 Prozent.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[2] Gesetzesentwurf der BReg v. 9.8.2019 – GrStRefG –BR-Drucks. 354/19, S. 134f, Einzelbegründung zu § 15 GrStG.
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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