Rz. 126

[Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 4 BewG sind die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte sowie die Anzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG bei dem für die "gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt" abzugeben. Da das HGrStG verfahrensrechtlich vom Bundesrecht dahingehend abweicht, dass auf die (erste) Verwaltungsstufe einer gesonderten Feststellung verzichtet wird (Rz. 445, Rz. 452), sind die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag und die Anzeigen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGrStG bei dem für die "Festsetzung des Steuermessbetrags" zuständigen Finanzamt abzugeben (zur örtlichen Zuständigkeit des LagefinanzamtsRz. 478).

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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