Rz. 384
[Autor/Stand] § 13 Abs. 2 HGrStG führt aus, dass als städtebauliche Gründe, die nach Abs. 1 zwingend vorliegen müssen, insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht kommen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, wie die Formulierung "insbesondere" deutlich macht. Die Vorschrift entspricht völlig der Bundesregelung in § 25 Abs. 5 Satz 4 GrStG.
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