Rz. 270

[Autor/Stand] Unter § 5 Abs. 3 HGrStG fallen alle Gebäudeflächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1). Im Ergebnis sind diese Gebäudeflächen "Nicht-Wohnen" alle Gebäudeflächen, die weder selbst unter Abs. 2 fallen, noch oder mit dem Ansatz einer Wohnfläche nach Abs. 2 abgegolten sind.

Werden Gebäudeflächen nicht mehr zu Nicht-Wohnzwecken genutzt, wird nach Satz 2 eine solche Nutzung solange weiter unterstellt, bis eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung hätte es hierfür nicht bedurft, denn diese Flächen hätten ohnehin nicht den Wohnzwecken zugeordnet werden können.

 

Rz. 271

[Autor/Stand] Gebäudeflächen, die nach diesen Regelungen als zu nicht zu Wohnzwecken genutzt einzustufen sind, werden mit 0,50 Euro pro Quadratmeter der Nutzungsfläche angesetzt.

Nutzungsfläche in m2

×

0,50 Euro/m2

=

Flächenbetrag für das Gebäude "Nicht-Wohnen" in Euro

 

Rz. 272

[Autor/Stand] Die Nutzungsfläche ermittelt sich regelmäßig nach DIN 277, z. B. DIN 277-1: 2005-02 oder DIN 277-1: 2016-01. Aber auch andere Methoden zur Flächenermittlung sollen nach der Gesetzesbegründung[4] zulässig sein, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsfläche nach DIN 277 zutreffend abzubilden. Geringfügige Unschärfen sollen hingenommen werden. Infrage kommt z. B. eine Umrechnung aus einem gegebenen Rauminhalt in Kubikmeter durch eine geeignete Methode.

 

Rz. 273

[Autor/Stand] Gebäudeflächen, die bei der Ermittlung der Nutzungsfläche nicht mitzählen (z.B. Verkehrsflächen), bleiben außer Ansatz. Sie sind mit der Erfassung der Nutzungsfläche abgegolten.

 

Rz. 274

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[4] Gesetzesentwurf der Hess. Landesregierung v. 14.9.2021 – HGrStG –, LT-Drucks. 20/6379, S. 18, Einzelbegründung zu § 5 Abs. 3 HGrStG.
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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