Rz. 382

[Autor/Stand] Die Regelung ermöglicht es den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke (ausdrücklicher Verweis auf § 246 BewG) zu bestimmen und hierfür einen oder mehrere gesonderte Hebesätze festzusetzen.

 

Rz. 383

[Autor/Stand] Abweichend von der Bundesregelung (§ 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG), dürfen die Gemeinden in Hessen nicht nur einen, sondern mehrere gesonderte Hebesätze festlegen, und deren Höhe nach der Dauer der Baureife und Nichtbebauung abstufen. Nach Satz 2 bleiben bei der Bestimmung der maßgeblichen Dauer der Baureife Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Gesetzes – also vor dem 24.12.2021 (Rz. 442) – außer Betracht. Dies trägt dem Vertrauensschutz Rechnung, denn insoweit können Grundstückseigentümer ihre bereits in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen zur Nichtbebauung baureifer Grundstücke im Lichte einer künftigen Grundsteuer C nicht mehr revidieren.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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