Rz. 427

[Autor/Stand] Nach § 15 Satz 2 sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Der erste Halbsatz dieser Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter. Denn nachdem die Abgabenangelegenheit den Finanzgerichten nach § 4 Abs. 1 HessAGFGO (i.V.m. § 15 Satz 1 HGrStG) zugewiesen ist (Rz. 425), ist die Finanzgerichtsordnung ohnehin zwingend anzuwenden. Dem Landesgesetzgeber war die nur klarstellende Funktion bewusst. Anderenfalls hätte er die Anwendbarkeitserklärung bereits in § 2 Abs. 5 HGrStG – neben der AO und dem FVG – ausgesprochen. Die gesetzliche Klarstellung soll dem Rechtsanwender eine Hilfestellung sein. Ob die Gesamtverweisung auf die Finanzgerichtsordnung wegen der Revisibilität des Landesrechts auch konstitutiven Charakter haben könnte, kann wegen § 15 Satz 3 HGrStG offenbleiben (Rz. 429).

 

Rz. 428

[Autor/Stand] Nach Halbsatz 2 des § 15 Satz 2 HGrStG ist die Finanzgerichtsordnung nur anzuwenden, "soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält". Weder muss geklärt werden, ob eine von der Finanzgerichtsordnung abweichende landesrechtliche Regelung (außerhalb von Öffnungsklauseln) unter normhierarchischen Gesichtspunkten überhaupt zulässig wäre noch muss der Rechtscharakter einer solchen Vorschrift betrachtet werden. Denn das HGrStG regelt mit § 15 Satz 3 HGrStG nur eine Abweichung von der Finanzgerichtsordnung, die aber von der landesrechtlichen Öffnungsklausel des § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO ausdrücklich erfasst wird.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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